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Datenschutzkonformer Einsatz von Visavid

Datenschutzkonformer Einsatz von Visavid

Visavid ist das Videokonferenzsystem der bayerischen Schulen. Es ist grundsätzlich datenschutzkonform einsetzbar, weil es nach den Bestimmungen des KM von der Firma Auctores in einer für die Schulen maßgeschneiderten Version bereit gestellt wird und nach Zweck, Umfang und Art den in der Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 der BaySchO geregelten Vorgaben entspricht. 

Jedoch: Auch die Lehrkraft entscheidet durch das WIE mit, ob Visavid datenschutzkonform genutzt wird. 

Es ist vor allem das Recht auf informelle Selbstbestimmung, welches hier tangiert wird. Dies besagt, dass jede Person das Recht dazu haben muss, der digitalen Übertragung seiner Daten (Videosignal, Tonsignal) zuzustimmen oder diese eben abzulehnen.

Für Schulkinder, die von Zuhause mittels Visavid in Quarantänesituationen live dem Unterricht der restlichen Klasse zugeschaltet sind, ist dieses Recht ganz leicht ausübbar. Sie aktivieren oder deaktivieren ihr Video- und/oder Tonsignal entsprechend. Dem Grundsatz der Datensparsamkeit wird Beachtung geschenkt, wenn die Lehrkraft diese Signale auch nur für sich selbst nutzt, Bild und/oder Ton also nicht (permanent) im Klassenzimmer projiziert bzw. per Lautsprecher übertragen werden. Selbstredend kann man die Kids auch nicht dazu zwingen, Video- und Tonsignal dauerhaft zu aktivieren.

Für Schülerinnen und Schüler, die in der Klasse sitzen und von dort aus einem Streaming zugeschaltet sind, ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung nicht einfach umzusetzen. Sie können ja nicht plötzlich unsichtbar werden oder sich aus dem Bildbereich bewegen. Sollte also die Klasse per Video an die Quarantänekinder übertragen werden, so ist von allen Erziehungsberechtigten und je nach Alter auch von den Kindern selbst (ab dem 14. Lebensjahr) ein schriftliches Einverständnis notwendig.

 

Muster-Einverständniserklärung für Visavid

Diese Vorlagen wurden vom KM bzw. unseren Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet und können individuell (Briefkopf) angepasst werden, sofern die Rechtstexte nicht unzulässig verkürzt werden:

 

Datenschutzkonformer Einsatz ohne Einwilligungsverpflichtung

Ohne Einholung dieser Einwilligungen ist mittels Visavid dennoch eine datenschutzkonforme Nutzung möglich, nämlich wenn die in der Klasse befindlichen Schülerinnen und Schüler nicht per Video über das Internet übertragen werden.

Das bedeutet: Die Lehrkraft managt die Videokonferenz auf ihrem Gerät am Lehrerpult, ohne dass die Klasse gefilmt wird. Ohne zusätzliches Raummikro ist die Tonübertragung aus dem Klassenzimmer bei den meisten Lehrerlaptops ohnehin schon schlecht. Am besten benutzt die Lehrkraft aber ein Headset, weil diese durch Noise-Cancelling alle Hintergrundgeräusche ausfiltern. Eine ungewollte Tonübertragung durch einzelne Schüler/innen wird damit praktisch ausgeschlossen.

Exakt diese Verwendung legt uns auch das KM nahe, welches im KMS vom 27.11.2020 feststellt:

 

4. Live-Stream aus dem Klassenzimmer in den Distanzunterricht

Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann die Online-Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen in Quarantäne trotz räumlicher Trennung ins Unterrichtsgeschehen einzubinden. [...] Dabei müssen neben pädagogisch-didaktischen Erwägungen auch die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt:

Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig (u. U. auch nur zeitweise); eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes oder einer Präsentation ist immer möglich.

Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigten) ist erforderlich, soweit Bild und/oder Ton der Schülerinnen und Schüler nach draußen übertragen werden. Ist z. B. durch technische Hilfsmittel sichergestellt, dass Bild und Ton der Schülerinnen und Schüler nicht übertragen werden, ist eine Einwilligungserklärung nicht notwendig.

 

Im KMS vom 14.12.2020 (FAQ zum Distanzunterricht, Stand 10.12.2020) präzisiert das KM diese Vorgehensweise und stellt fest (S. 4f):
 

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: 

In Anbetracht der aktuellen Pandemielage kann es zur Erfüllung des unterrichtlichen Auftrags und zur effizienten Wissensvermittlung, insbesondere zur Durchführung des Distanzunterrichts, erforderlich sein, dass der Ton (nicht aber das Videobild) der Schülerinnen und Schüler, die im Klassenzimmer vor Ort sind, an die Schülerinnen und Schüler, die sich im Distanzunterricht befinden, übermittelt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auf das Einholen einer Einwilligung verzichtet werden (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die eingesetzten digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge müssen die Voraussetzungen des Abschnitts 7 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO erfüllen. 
 
Selbstverständlich ist auch keine Einwilligung der vor Ort anwesenden Schülerinnen und Schüler nötig, soweit sie von der Übertragung des Unterrichts nicht betroffen sind, d. h. wenn die Übertragung so gestaltet wird, dass von ihnen keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten übermittelt werden

 

 

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