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Distanzunterricht: Wann brauche ich von meinen Schulkindern bzw. deren Eltern eine Einverständniserklärung?

Distanzunterricht: Wann brauche ich von meinen Schulkindern bzw. deren Eltern eine Einverständniserklärung?

Das Videokonferenzsystem Visavid steht nun allen Schulen im Freistaat kostenfrei zur Verfügung. Auf Grund der Pandemielage muss es nun immer öfters auch im Schulalltag benutzt werden. Es stellt sich deswegen die Frage, ob die Schulkinder und deren Eltern per Einwilligungserklärung zustimmen müssen, ob der Fernunterricht über diesen Kanal erfolgen darf. Diese Angelegenheit ist rechtlich abgeklärt.

Im Falle einer Videokonferenz ist in erster Linie das Recht auf informelle Selbstbestimmung betroffen, d.h. als Teilnehmer einer solchen Konferenz muss es mir nach den Bestimmungen der DSGVO möglich sein, selbst zu entscheiden, ob mein Bild und/oder mein Ton übertragen wird oder nicht. Kann ich das selbst nicht steuern, braucht es eine schriftliche Einverständniserklärung. Wird die informelle Selbsbestimmung aber ermöglicht, ist keine Einwilligung notwendig bzw. eine verneinende Einwilligungserklärung nicht bindend.

 

Um rechtliche Klarheit zu schaffen, wurde die Schulordnung angepasst. Dort heißt es:

Der Einsatz von passwortgeschützten Lernplattformen und digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen (z. B. Videokonferenzwerkzeugen) kann für die Zwecke des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BaySchO verpflichtend vorgegeben werden.

 

Es gilt deshalb im Falle eines angeordneten Fernunterrichts (durch Gesundheitsamt bzw. Schule/Schulamt) und wenn die Schule das Videokonferenzsystem als das im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzte elektronischen Verfahren festgelegt hat:

  • Die ganze Klasse ist im Fernunterricht: Jedes Kind kann am Gerät sitzend selbst bestimmen, ob es mit eigenem Bild und/oder eigener Tonübertragung am digitalen Fernunterricht teilnimmt oder nur zuhört. Es ist keine Einverständniserklärung notwendig. Die Teilnahme am Fernunterricht ist verpflichtend (analog dem Präsenzunterricht).
  • Nur einzelne Schülerinnen und Schüler sind im Fernunterricht: Hier sind Einverständniserklärungen aller Betroffenen notwendig, weil die Kinder im Klassenraum nicht ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung ausüben können, d.h. sie können nicht aktiv steuern, ob ihr Bild und/oder ihr Ton übertragen wird. Es sei denn, die Lehrkraft stellt die Videokamera nur nach vorne Richtung Tafel und sorgt dafür, dass der Ton der Kinder generell nicht übertragen wird (z.B. mittels Headset mit Noise-Cancelling = Unterdrückung der Hintergrundgeräusche). Die Kinder werden somit nicht gefilmt und ihre Äußerungen sind weder gut verständlich noch zuzuordnen. In diesem Falle sind ebenso keine Einverständniserklärung notwendig. Die Teilnahme am Fernunterricht ist hierbei natürlich ebenso verpflichtend wie bei den Kindern, die im Präsenzunterricht sind.

 

Am 27.11.2020 wurde dies auch offiziell (KMS) bestätigt:

4. Live-Stream aus dem Klassenzimmer in den Distanzunterricht

Beim Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kann die online- Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen in Quarantäne trotz räumlicher Trennung ins Unterrichtsgeschehen einzubinden. Viele Schulen haben bereits auf dieses Mittel zurückgegriffen. Dabei müssen neben pädagogisch-didaktischen Erwägungen auch die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt:

Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig (u. U. auch nur zeitweise); eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes oder einer Präsentation ist immer möglich.

Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigten) ist erforderlich, soweit Bild und/oder Ton der Schülerinnen und Schüler nach draußen übertragen werden. Ist z. B. durch technische Hilfsmittel sichergestellt, dass Bild und Ton der Schülerinnen und Schüler nicht übertragen werden, ist eine Einwilligungserklärung nicht notwendig.

Aus technischer Sicht ist die Leistungsfähigkeit der verfügbaren Internetanbindung der Schule zu berücksichtigen.

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